Mit einer Anwart­schafts­ver­si­che­rung erhälst du dir die bis­her erwor­be­nen Rech­te aus einer Ver­si­che­rung (z. B. pri­va­te Kran­ken­voll­ver­si­che­rung, Kran­ken­ta­ge­geld, pri­va­te Pfle­ge­ver­si­che­rung). Für die Dau­er der Anwart­schaft erhälst du kei­ne Leis­tun­gen. Endet die Anwart­schaft, lebt der Ver­si­che­rungs­schutz ohne neue Gesund­heits­prü­fung wie­der auf.

Arten der Anwartschaftsversicherung

  1. Gro­ße Anwart­schafts­ver­si­che­rung
    Bei der gro­ßen Anwart­schafts­ver­si­che­rung wer­den Alte­rungs­rück­stel­lun­gen auf­ge­baut. Für die­se Ver­ein­ba­rung zahlst du einen fes­ten Pro­zent­satz des bis­he­ri­gen Ver­si­che­rungs­bei­trags. Die­ser Pro­zent­satz hängt vom ver­si­cher­ten Tarif ab. Damit baust du eine vor­han­de­ne Alte­rungs­rück­stel­lung wei­ter auf. Endet die Gro­ße Anwart­schafts­ver­si­che­rung, lebt der Ver­si­che­rungs­schutz wie­der auf. Der neue Bei­trag wird nach dem ursprüng­li­chen Ein­tritts­al­ter berech­net. D. h. wenn du mit 20 Jah­ren eine Anwart­schafts­ver­si­che­rung für eine bestimm­te Ver­si­che­rung abge­schlos­sen hast und dies Ver­si­che­rung dann mit 35 Jah­ren beginnst, zahlst du den Bei­trag als wärst du immer­noch 20 Jah­re alt. Evtl. mitt­ler­wei­le vor­han­de­ne Krank­hei­ten spie­len kei­ne Rol­le.
  2. Klei­ne Anwart­schafts­ver­si­che­rung
    Bei der klei­nen Anwart­schafts­ver­si­che­rung wer­den kei­ne Alte­rungs­rück­stel­lun­gen auf­ge­baut. Neue Rück­la­gen für das Alter wie bei der Gro­ßen Anwart­schafts­ver­si­che­rung wer­den somit nicht gebil­det. Dies wirkt sich nach dem Ende der Ver­ein­ba­rung so aus, dass der Bei­trag für die wie­der akti­vier­te Ver­si­che­rung nach dem dann erreich­ten Alter fest­ge­legt wird. Der Vor­teil ist, dass der Bei­trag der klei­nen Anwart­schaft natür­lich deut­lich gerin­ger ist und – genau so wie beid er gro­ßen Anwart­schafts­ver­si­che­rung – eben­falls nicht noch­mal Gesund­heits­fra­gen erfor­der­lich sind.