Nach dem Alters­teil­zeit­ge­setz kannst du als Arbeit­neh­mer ab dem 55. Lebens­jahr durch eine Ver­ein­ba­rung mit dei­nem Arbeit­ge­ber zur Vor­be­rei­tung des Ruhe­stan­des dei­ne Arbeits­zeit für maxi­mal 10 Jah­re auf die Hälf­te der tarif­li­chen Wochen­ar­beits­zeit verringern.

Über­gang in die Alters­ren­te
Nach Ablauf der Alters­teil­zeit erfolgt für dich dann i. d. R. der Über­gang in die Alters­ren­te. Vol­le Ren­ten­an­sprü­che ste­hen dir aller­dings grund­sätz­lich nur bei einem Ren­ten­be­ginn ab dem 67. Lebens­jahr zu. Bei einem Ren­ten­be­ginn vor Voll­endung des 67. Lebens­jah­res wird dir dei­ne Alters­ren­te lebens­lang mit einem Abschlag von 0,3 % pro vor­ge­zo­ge­nen Monat aus­ge­zahlt.

Grund­sätz­lich kannst du dei­ne Ren­te erst ab dem voll­ende­ten 63. Lebens­jahr bezie­hen.
Bist du Jahr­gang 1951 oder älter wer­den die Abschlä­ge in Alters­teil­zeit wei­ter­hin vom Ren­ten­al­ter 65 aus gerech­net. Bist du spä­ter als 1951 gebo­ren, wird der Abschlag vom erhöh­ten Ren­ten­ein­tritts­al­ter aus berechnet.

Bei­spiel:
Jahr­gang 1952, regu­lä­rer Ren­ten­be­ginn 65 + 6 Mona­te
=> Abschlag bei Ren­ten­be­ginn 63
=> 24 + 6 = 30 Mona­te x 0,3 % der Rente

Vor­aus­set­zun­gen der Alters­teil­zeit (gem. § 2 Alters­teil­zeit­ge­setz)

  • Du hast das 55. Lebens­jahr vollendet.
  • Dei­ne Arbeits­zeit wird auf die Hälf­te der bis­he­ri­gen Wochen­ar­beits­zeit reduziert
  • Die Ver­tei­lung der hälf­ti­gen Arbeits­zeit ist für die Gesamt­dau­er der Alters­teil­zeit zulässig
  • Vor­be­schäf­ti­gungs­zeit
  • Zah­lung des Auf­sto­ckungs­be­tra­ges zum Regel­ar­beits­ent­gelt sowie des zusätz­li­chen Ren­ten­ver­si-che­rungs­bei­trags in der gesetz­li­chen Mindesthöhe

Vor­aus­set­zun­gen der Alters­teil­zeit (gem. § 3 Alters­teil­zeit­ge­setz)

  • Ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber über ver­min­der­te Arbeitszeit

For­men der Altersteilzeit

Bei der “ech­ten Teil­zeit” leis­test du als Arbeit­neh­mer wäh­rend der Dau­er der Alters­teil­zeit wöchent­lich maxi­mal die Hälf­te dei­ner bis­he­ri­gen Wochen­ar­beits­zeit ab. Mög­lich – und viel wei­ter­ver­brei­tet – ist es auch, in der ers­ten Hälf­te der Alters­teil­zeit wie bis­her wei­ter und in der zwei­ten Hälf­te gar nicht mehr zu arbei­ten (s. g. Blockmodell).

Ein­kom­men

  1. Regel­ar­beits­ent­gelt
    Als Arbeit­neh­mer erhält du für den gesam­ten Zeit­raum der Alters­teil­zeit ein redu­zier­tes Ent­gelt. Die­ses s. g. Regel­ar­beits­ent­gelt (Teil­zeit-Brut­to) ent­spricht der Hälf­te dei­nes bis­he­ri­gen Ent­gelts und wird von dei­nem Arbeit­ge­ber gezahlt.
  2. Auf­sto­ckungs­be­trag
    Der Auf­sto­ckungs­be­trag zum Regel­ar­beits­ent­gelt muss min­des­tens 20 % dei­nes Brut­to­ge­hal­tes aus der Teil­zeit­ar­beit betra­gen und mit die­sem zusam­men min­des­tens 70 % dei­nes letz­ten Net­to­ent­gelts vor Beginn der Alters­teil­zeit erge­ben. Es wird eben­falls vom Arbeit­ge­ber gezahlt.

Alters­teil­zeit und Krankenversicherung

  1. GKV-Ver­si­cher­te
    Wenn du gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert bist bleibst du auch ver­si­che­rungs­pflich­tig. Bist du frei­wil­lig kran­ken­ver­si­chert gewe­sen bist, wirst du kran­ken­ver­si­che­rungs­pflich­tig wenn dein Ein­kom­men unter die Jah­res­end­geld­gren­ze (JAEG) sinkt. Dies wird i. d. R. der Fall sein da der Auf­sto­ckungs­be­trag steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei ist. Der Bei­trag zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung wird auf Grund­la­ge dei­nes Arbeits­ent­gelts – ohne Auf­sto­ckungs­be­trag – erho­ben. Wäh­rend der Frei­stel­lungs­pha­se ist nur der ermä­ßig­te Bei­trags­satz zu zah­len, da du kei­nen Anspruch mehr auf Kran­ken­geld hast.
  2. PKV-Ver­si­cher­te
    Bist du bis­her pri­vat kran­ken­ver­si­chert gewe­sen, wirst du – auf­grund dei­nes Alters (55 Jah­re) – ver­si­che­rungs­frei. Zumin­dest wenn du in den letz­ten fünf Jah­ren vor dei­ner Alters­teil­zeit nicht gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert warst. Ansons­ten ver­rin­gert sich dein Arbeit­ge­ber­zu­schuss, wenn dein Teil­zeit-Brut­to unter der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze liegt.
  3. Kranken(tage-)geld
    Wirst du arbeits­un­fä­hig wäh­rend der akti­ven Pha­se dei­ner Alters­teil­zeit, bleibt es bei der sechs­wö­chi­gen Ent­gelt­fort­zah­lung durch dei­nen Arbeit­ge­ber. Gezahlt wer­den Arbeits­ent­gelt und Auf­sto­ckungs­be­trag. Das von der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung bei Arbeits­un­fä­hig­keit zu zah­len­de Kran­ken­geld berech­net sich ab der 7. Woche nach dei­nem Arbeits­ent­gelt. Der Auf­sto­ckungs­be­trag wird von der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung nicht erstat­tet. Die­sen erhälst du nach Weg­fall der Ent­gelt­fort­zah­lung direkt von der Arbeits­agen­tur. Die­se Rege­lung gilt übri­gens auch für pri­vat Kran­ken­ver­si­cher­te. Ein pri­va­tes Kran­ken­ta­ge­geld benö­tigst du also nur noch zur Absi­che­rung des Arbeits­ent­gelts.

    Ach­tung: Der Auf­sto­ckungs­be­trag wird dir nur dann von der Arbeits­agen­tur gezahlt, wenn dein Arbeit­ge­ber die För­der­be­din­gun­gen erfüllt.

    Beim Block­mo­dell muss das Tage­geld ganz ent­fal­len, sobald die Frei­stel­lungs­pha­se beginnt, da eine Krank­heit nicht mehr zu Arbeits­un­fä­hig­keit und Ein­kom­mens­ein­bu­ßen füh­ren kann.

    Eine erheb­li­che Ein­kom­mens­lü­cke kann dir ent­ste­hen, wenn eine Arbeits­un­fä­hig­keit wäh­rend der Alters­teil­zeit über die Dau­er der Ent­gelt­fort­zah­lung oder der Zah­lung des tarif­li­chen Kran­ken­geld­zu­schus­ses hin­aus geht. Dann näm­lich fällt der Auf­sto­ckungs­be­trag weg. Es sei denn er wird frei­wil­lig vom Arbeit­ge­ber bis zum Ende der Arbeits­un­fä­hig­keit wei­ter­ge­zahlt.

    So rich­tet sich z.B. die Alters­teil­zeit im öffent­li­chen Dienst nach dem “Tarif­ver­trag zur Rege­lung der Alters­teil­zeit”. Hier­aus erge­ben sich zum Teil erheb­li­che Abwei­chun­gen von der gesetz­li­chen Rege­lung. Hin­ter­grund sind vor allem die Son­der­re­ge­lun­gen beim Kran­ken­geld­zu­schuss bei Arbeits­un­fä­hig­keit (bis zu 39 Wochen).

    Die Zah­lung des Auf­sto­ckungs­be­tra­ges endet mit Weg­fall des Kran­ken­geld­zu­schus­ses, also nach spä­tes­tens 39 Wochen. Eine Per­son in Alters­teil­zeit erhält dar­an anschlie­ßend also ledig­lich noch Kran­ken­geld der GKV bzw. Kran­ken­ta­ge­geld der PKV. Bei­des bemisst sich am hal­bier­ten Brut­to- bzw. Net­to­ein­kom­men vor der Arbeits­un­fä­hig­keit. Es ent­steht somit eine erheb­li­che Ein­kom­mens­lü­cke, die durch eine zusätz­li­che Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung abge­si­chert wer­den kann.