Die Abkür­zung BEL steht für Bun­des­ein­heit­li­ches Ver­zeich­nis der abrech­nungs­fä­hi­gen zahn­tech­ni­schen Leis­tun­gen. Hier sind die zuläs­si­gen Höchst­prei­se fest­ge­setzt, wes­halb es als Basis für die Abrech­nung mit den gesetz­lich ver­si­cher­ten Pati­en­ten gilt. Die Höchst­prei­se wur­den zwi­schen den kas­sen­zahn­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gun­gen der ein­zel­nen Bun­des­län­der und den Kran­ken­kas­sen ver­ein­bart und sind des­halb für alle Mit­glie­der der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen ver­bind­lich. Neben dem BEL gibt es noch die Bun­des­ein­heit­li­che Benen­nungs­lis­te für zahn­tech­ni­sche Leis­tun­gen, kurz BEB, die vom Ver­band deut­scher Zahn­tech­ni­ker-Innun­gen her­aus­ge­ge­ben wird. Hier sind alle denk­ba­ren Labor Leis­tun­gen auf­ge­lis­tet und mit kal­ku­la­to­ri­schen Zeit­wer­ten ver­se­hen. Im Bereich der pri­vat­zahn­ärzt­li­chen Behand­lung steht es dem zahn­tech­ni­schen Labor frei, die Leis­tun­gen auf der Grund­la­ge der BEB zu berechnen.