Die Glie­derta­xe dient zum Beur­tei­len des Inva­li­di­täts­gra­des in der pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung. Hier­bei unter­schei­det man zwi­schen der nor­ma­len Glie­derta­xe sowie der erwei­ter­ten Glie­derta­xe für bestimm­te Beru­fe (z. B. Heilberufe).

Wenn die Funk­ti­on eines Kör­per­teils nach einem Unfall ein­ge­schränkt ist, dann wird der ent­spre­chen­de Anteil des Pro­zent­sat­zes als Inva­li­di­tät ange­nom­men. Die Pro­zent­sät­ze sind je nach Kör­per­teil unter­schied­lich hoch (z. B. “Schul­ter­ge­lenk” => 70%). Sind meh­re­re Kör­per­tei­le betrof­fen, wer­den die Pro­zent­sät­ze addiert (z. B. “Schul­ter­ge­lenk” => 70% und “Zei­ge­fin­ger” => 10% ergibt 80% Inva­li­di­tät). Aller­dings kann die Sum­me nie­mals 100 % übersteigen.

Ent­spre­chend dem Pro­zent­satz der Glie­derta­xe leis­tet dann die Unfall­ver­si­che­rung pro­zen­tu­al. Bei einer Inva­li­di­täts­sum­me von 100.000 € und dem Ver­lust eines Dau­mens (20 %) wür­den also 20.000 € Ent­schä­di­gung gezahlt werden.