Ver­gleich­bar mit der Eltern­zeit für die Kin­der­er­zie­hung soll die Pfle­ge­zeit dir erlau­ben, dir Zeit für fami­li­en­be­zo­ge­ne Tätig­kei­ten – z. B. die Pfle­ge von nahen Ange­hö­ri­gen – zu neh­men. Gleich­zei­tig stellt die Pfle­ge­zeit auch einen Rechts­an­spruch auf Wei­ter­be­schäf­ti­gung nach dem Ende die­ser Zeit dar. Nach die­sem Kon­zept, wel­ches im Juli 2008 im Rah­men des Pfle­ge­wei­ter­ent­wick­lungs­ge­set­zes ein­ge­führt wur­de, hast du als Arbeit­neh­mer – wenn du einen nahen Ange­hö­ri­gen pfle­gen möch­test – nach dem Pfle­ge­zeit­ge­setz (Pfle­geZG) unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen einen Rechts­an­spruch auf ver­schie­de­ne For­men der Arbeits­frei­stel­lung bzw. Arbeits­zeit­re­du­zie­rung. Die Maxi­mal­zeit der Fami­li­en­pfe­ge­zeit von ins­ge­samt 24 Mona­te darf hier­bei jedoch nicht über­schrit­ten werden.

For­men der Arbeits­frei­stel­lung bzw. Arbeitsreduzierung

  1. Frei­stel­lung bei kurz­zei­ti­ger Arbeits­ver­hin­de­rung
    Hier hast du die Mög­lich­keit bis zu zehn Arbeits­ta­ge unmit­tel­bar der Arbeit fern zu bleiben.
  2. Fami­li­en­pfle­ge­zeit
    Hier hast du die Mög­lich­keit bis zu 24 Mona­te dei­ne Arbeits­zeit auf Teil­zeit­ar­beit mit min­des­tens 15 Wochen­stun­den umstellen.
  3. Beglei­tung schwerst­kran­ker Ange­hö­ri­ger
    Beglei­test du einen schwerst­kran­ken Ange­hö­ri­gen in sei­ner letz­ten Lebens­pha­se von bis zu 3 Mona­ten wird dir die­se Zeit auf die 24 Mona­te Fami­li­en­pfle­ge­zeit angerechnet.
  4. Pfle­ge­zeit für Beam­te
    Als Beam­te (sowie Rich­ter und Sol­da­ten) gel­ten für dich beam­ten­recht­li­che Vor­schrif­ten und nicht das Pfle­ge­zeit­ge­setz. Du kannst dich nach dem jeweils für dich gel­ten­den Beam­ten­ge­setz für maxi­mal 15 Jah­re ohne Dienst­be­zü­ge zur Pfle­ge eines Ange­hö­ri­gen vom Dienst befrei­en las­sen. Dar­über hin­aus kannst du für die Pfle­ge eines Ange­hö­ri­gen nach ärzt­li­chem Gut­ach­ten in Teil­zeit bis zur Hälf­te der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit arbei­ten (vgl. z. B. § 92 BBG).