Für sämt­li­che (zahn-)ärztliche Leis­tun­gen ist in der Gebüh­ren­ord­nun­gen GOA bzw. GOZ jeweils ein so genann­ter Gebüh­ren­höchst­satz fest­ge­legt. Der Höchst­satz ergibt sich durch Mul­ti­pli­ka­ti­on des Ein­fach­sat­zes mit dem 5‑fachen Stei­ge­rungs­fak­tor. Liegt der Stei­ge­rungs­fak­tor über 2,3 muss der Rech­nung eine kur­ze Begrün­dung für die­se Posi­ti­on bei­gefügt wer­den, die Aus­kunft sowohl über Zeit­auf­wand und Schwie­rig­keits­grad, als auch die Umstän­de bei der Aus­füh­rung gibt.