Was bedeu­tet „Fahr­läs­sig­keit“ in der Versicherung?

Immer wie­der stellt sich bei einem Scha­den­fall die Fra­ge: Wer kommt dafür auf – und wie wirkt sich mein Ver­hal­ten auf den Ver­si­che­rungs­schutz aus?
Ein zen­tra­ler Begriff dabei ist die Fahrlässigkeit.

Was ist Fahrlässigkeit?

Fahr­läs­sig­keit bedeu­tet, dass jemand die nöti­ge Sorg­falt außer Acht lässt und dadurch ein Scha­den ent­steht – ohne dass es absicht­lich geschieht.

Man unter­schei­det:

  • Leich­te Fahr­läs­sig­keit: Ein klei­nes Ver­se­hen (z. B. wenn Ihnen ver­se­hent­lich ein frem­des Han­dy vom Tisch fällt.).
  • Gro­be Fahr­läs­sig­keit: Ein Ver­hal­ten, bei dem man offen­sicht­li­che Risi­ken igno­riert (z. B. wenn Sie eine bren­nen­de Ker­ze unbe­auf­sich­tigt las­sen oder in Urlaub fah­ren und das Fens­ter offen ste­hen lassen.).
  • Vor­satz: Der Scha­den wird absicht­lich her­bei­ge­führt – das ist nie­mals versichert.

Was bedeu­tet das für Ihren Versicherungsschutz?

  • Leich­te Fahr­läs­sig­keit ist in der Regel mit­ver­si­chert – Ihre Ver­si­che­rung über­nimmt den Schaden.
  • Gro­be Fahr­läs­sig­keit kann pro­ble­ma­tisch sein: Man­che Ver­si­che­run­gen kür­zen in die­sem Fall Leis­tun­gen.
  • Bei vor­sätz­li­chem Han­deln ent­fällt der Ver­si­che­rungs­schutz immer.

Ach­ten Sie daher bei Ihren Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen auf den Hinweis:

„Ver­zicht auf den Ein­wand der gro­ben Fahrlässigkeit“

Die­se For­mu­lie­rung bedeu­tet, dass der Ver­si­che­rer auch bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit nicht kürzt – und Sie im Scha­den­fall auf der siche­ren Sei­te sind.