Das Besich­ti­gungs­recht erlaubt es dem Ver­si­che­rer, das ver­si­cher­te Objekt vor Ver­trags­ab­schluss oder nach einem Scha­den zu besich­ti­gen. Dadurch kön­nen Risi­ken bes­ser ein­ge­schätzt oder Scha­den­ur­sa­chen geklärt wer­den. Der Ver­si­che­rungs­neh­mer muss den Zugang ermög­li­chen. Die Ver­wei­ge­rung kann zur Leis­tungs­ver­wei­ge­rung führen.