Seit dem 01.01.2005 ist der Fest­zu­schuss der GKV nur noch befund­be­zo­gen und hängt des­halb aus­schließ­lich vom Befund ab und nicht der geplan­ten Ver­sor­gung. Die Höhe der Erstat­tung ori­en­tiert sich dann an den durch­schnitt­li­chen Kos­ten der Regel­ver­sor­gung. Von die­sem Betrag zahlt die GKV dann 50 – 65 % in Abhän­gig­keit des Nach­wei­ses der Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen durch das Bonus­heft. Für den ver­blei­ben­den Rest­be­trag muss der gesetz­lich Ver­si­cher­te selbst auf­kom­men, sofern er nicht über eine Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung ver­fügt, die die­se Leis­tun­gen übernimmt.