Arbeits­un­fä­hig­keit (AU) im Sin­ne des SGB V liegt vor, wenn du wegen Krank­heit, Unfall oder der Teil­nah­me an Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men dei­ne Arbeit nicht aus­üben kannst. Mit dem ers­ten Tag der AU ent­steht dann – bei Arbeit­neh­mern – der Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung und Krankengeld.

Eine Arbeits­un­fä­hig­keit im Sin­ne der pri­va­ten Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung liegt vor, wenn du dei­ne beruf­li­che Tätig­keit nach medi­zi­ni­schem Befund vor­über­ge­hend in kei­ner Wei­se aus­üben kannst, sie auch nicht aus­übst und kei­ner ander­wei­ti­gen Erwerbs­tä­tig­keit nach­gehst. Es muss also eine 100% Arbeits­un­fä­hig­keit bestehen.

Zur Absi­che­rung des Ver­dienst­aus­fal­les bei AU ist für nicht gesetz­lich Kran­ken­ver­si­cher­te (z. B. Selbst­stän­di­ge) der Abschluss einer Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung nötig, für gesetz­lich Kran­ken­ver­si­cher­te emp­fiehlt sich eine Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung ergän­zend zum Kran­ken­geld der gesetz­li­chen Krankenversicherung.

Ent­gelt­fort­zah­lung
Für jede AU besteht nach dem Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz für dich als Arbeit­neh­mer – vor­aus­ge­setzt du bist schon min­des­tens vier Wochen bei dei­nem aktu­el­len Arbeit­ge­ber beschäf­tigt – ein Anspruch auf 100%ige Ent­gelt­fort­zah­lung für bis zu sechs Wochen bei Erkran­kun­gen oder nach Unfällen.

Kran­ken­geld der GKV
Das Kran­ken­geld der GKV wird ab dem 43. Tag der Arbeits­un­fä­hig­keit bezahlt und ersetzt damit die Ent­geld­fort­zah­lung des Arbeitgebers.