Arbeit­ge­ber­zu­schüs­se gibt es in ver­schie­de­nen Ver­si­che­run­gen und in ver­schie­de­nen Varianten.

So wer­den z. B. die Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Renten‑, Arbeitslosen‑, Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung zur Hälf­te vom Arbeit­ge­ber und zur Hälf­te vom Arbeit­neh­mer getra­gen. Aus­nah­men sind hier i. d. R. Mini­jobs und Midijobs.

Auch in der pri­va­ten Kran­ken­voll­ver­si­che­rung zahlt der Arbeit­ge­ber einen Zuschuss von maxi­mal 50 % des Bei­tra­ges der pri­va­ten Krankenvollversicherung.

In der betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge (bAV) gibt es eben­falls einen Arbeit­ge­ber­zu­schuss. Laut dem Betriebs­ren­ten­stär­kungs­ge­set­zes (BRSG) beträgt die­ser 15 %. Vor­aus­set­zung ist, dass der bAV-Ver­trag in Form einer Ent­gelt­um­wand­lung über eine Direkt­ver­si­che­rung, eine Pen­si­ons­kas­se oder einen Pen­si­ons­fonds erfolgt.