Wenn du zum Arzt oder Zahn­arzt gehst ist die­ser bei der Rech­nungs­stel­lung grund­sätz­lich an die Rege­lun­gen der Gebüh­ren­ord­nung für Ärz­te (GOÄ) bzw. an die Gebüh­ren­ord­nung für Zahn­ärz­te (GOZ) gebun­den beim Abrech­nen von Leis­tun­gen für einen pri­vat ver­si­cher­ten oder selbst­zah­len­den Pati­en­ten. Beim The­ma “Zahn­ersatz” kommt das auch häu­fig bei gesetz­lich ver­si­cher­ten Pati­en­ten vor.

In Aus­nah­me­fäl­len – die vom Zahn­arzt detail­liert begrün­den wer­den müs­sen – kann zwi­schen dem Zahn­arzt und dir als Pati­ent eine s. g. Abdin­gung (Hono­rar­ver­ein­ba­rung) ver­ein­bart wer­den. Dabei han­delt es sich um eine schrift­li­che Erklä­rung des Pati­en­ten, wor­in die­ser den Zahn­arzt von der Bin­dung an die ent­spre­chen­de Gebüh­ren­ord­nung befreit. D. h. der Zahn­arzt kann für eine Behand­lung auch höhe­re Sät­ze als die Gebüh­ren­ord­nung vor­sieht verlangen.

Der Pati­ent befreit den Zahn­arzt jedoch nicht von sei­ner Begrün­dungs­pflicht. Die Abdin­gung muss vor dem Behand­lungs­be­ginn erfol­gen und soll­te natür­lich schrift­lich erfolgen.

Wich­tig: Die­se beson­de­re Hono­rar­ver­ein­ba­rung soll­te unbe­dingt vor Behand­lungs­be­ging dem Ver­si­che­rer dei­ner Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung vor­ge­legt wer­den, da die­ser nicht grund­sätz­lich für die Mehr­auf­wen­dun­gen leis­tungs­pflich­tig ist.