Die Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ist eine Ver­si­che­rung gegen Ein­kom­mens­aus­fall. Sie greift dann, wenn die ver­si­cher­te Per­son auf­grund einer phy­si­schen oder psy­chi­schen Krank­heit oder eines Unfalls kei­nen Beruf auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt mehr aus­üben kann. Der Ver­si­cher­te muss i. d. R. nach­wei­sen, dass er kei­ne 3 Stun­den am Tag mehr arbei­ten kann.

Der Abschluss einer Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung emp­fiehlt sich nur dann, wenn aus gesund­heit­li­chen Grün­den eine voll­wer­ti­ge Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung nicht mehr in Fra­ge kommt, da die­se schon leis­tet, wenn die ver­si­cher­te Per­son ihren zuletzt aus­ge­üb­ten Beruf infol­ge Krank­heit, Unfall oder einem mehr als alters­ent­spre­chen­den Kräf­te­ver­fall nicht mehr aus­üben kann.