Kos­me­ti­sche Ope­ra­tio­nen wer­den in der Regel von der Unfall­ver­si­che­rung nicht über­nom­men. Die­se Art von Ope­ra­tio­nen wird in der Regel als rein ästhe­tisch ange­se­hen und dient der Ver­bes­se­rung des Aus­se­hens, ohne eine medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit darzustellen.

In man­chen Fäl­len kön­nen jedoch kos­me­ti­sche Ope­ra­tio­nen als Fol­ge eines Unfalls not­wen­dig wer­den, zum Bei­spiel wenn die Funk­ti­on eines Kör­per­teils beein­träch­tigt ist oder wenn Nar­ben das Aus­se­hen stark ver­än­dern. In die­sen Fäl­len kann die Unfall­ver­si­che­rung die Kos­ten für die Ope­ra­ti­on übernehmen.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass jede Unfall­ver­si­che­rung ande­re Bedin­gun­gen hat und es emp­fiehlt sich daher, im Vor­feld genau zu prü­fen, ob die Kos­ten für eine kos­me­ti­sche Ope­ra­ti­on von der Ver­si­che­rung über­nom­men werden.

All­ge­mein gilt: Je mehr eine Ope­ra­ti­on dem Wie­der­her­stel­len der Funk­ti­on eines Kör­per­teils dient, des­to wahr­schein­li­cher ist es, dass sie von der Unfall­ver­si­che­rung über­nom­men wird. Wenn die Ope­ra­ti­on rein ästhe­ti­scher Natur ist, ist es unwahr­schein­li­cher, dass sie von der Ver­si­che­rung bezahlt wird.